Satzung Stiftung Schloß Ahrensburg

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Schloß Ahrensburg“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ahrensburg.



§ 2 - Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie hat insbesondere den Zweck, das unter Denkmalschutz stehende Schloss Ahrensburg mit Inventar, Grund­besitz und das historische Umfeld als überregional bedeutendes Museum und Kulturgut zu erhalten, zu betreiben, zu pflegen, es zweckdienlich zu erweitern, es durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen.

(2) Der Öffentlichkeit sind das Schloss und seine Anlagen als Museum sowie für kulturelle Veranstaltungen zugänglich zu machen.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 - Vermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Vermögen der „Stiftung Schloß Ahrensburg“ besteht nach der Errichtung aus

76.800 € (in Worten: sechsundsiebzigtausendachthundert Euro).

Dieser Betrag wird von den einzelnen Stiftern im Kalenderjahr 2002 wie folgt erbracht:

1. Stadt Ahrensburg 25.600 €
2. Kreis Stormarn 25.600 €
3. Sparkasse Stormarn 25.600 €

In den folgenden vier Kalenderjahren erhält die Stiftung von den genann­ten Stiftern Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens in Höhe von jeweils 25.600 €.

Weiterhin erhält die „Stiftung Schloß Ahrensburg“ vom Land Schleswig-Holstein im Kalenderjahr 2002 sowie – vorbehaltlich der Zustimmung des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu dem von der Landesregierung vorgelegten Haushaltsentwurf 2003 - in den folgenden vier Kalenderjahren eine Zustiftung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens in Höhe von jeweils 25.600 €.

(2) Weitere Zustiftungen können jederzeit vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen.

(3) Die Stiftung kann für die in § 2 genannten Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.


§ 4 - Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus: 1. den Erträgen des Stiftungsvermögens, 2. Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind und 3. erwirtschaftete sowie andere Einnahmen.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

(3) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.


§ 5 – Organisation *2)

(1) Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat
2. *2) der Stiftungsvorstand.

Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten.

Der Stiftungsrat entscheidet hierüber und legt in diesem Fall in einer Geschäftsanweisung fest, in welchem Umfang Aufgaben übertragen und Vollmachten erteilt werden.

Soweit die finanziellen Verhältnisse - unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften - der Stiftung es zulassen, kann die Geschäftsführung auch gegen Entgelt erfolgen. Soweit die Geschäftsführung ehrenamtlich erfolgt, können angemessene Auslagen ersetzt werden.

(2) *2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt werden. Hierfür kann vom Stiftungsrat ein Pauschalbetrag festgesetzt werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 - Der Stiftungsrat *1) *2)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern sowie den für sie berufenen Stellvertreterinnen / Stellvertretern.

1. Ständige Mitglieder mit Stimmrecht sind:

a) das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch eine Vertreterin / einen Vertreter des für die Kultur zuständigen Ministeriums;
b) der Kreis Stormarn, vertreten durch die Landrätin / den Landrat;
c) die Stadt Ahrensburg, vertreten durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister;
d) *1) die Sparkasse Holstein, vertreten durch ein vom Vorstand der Sparkasse bestimmten Mitarbeiter der Sparkasse;
e) der Freundeskreis Schloß Ahrensburg e.V., vertreten durch ein vom Vorstand des Vereines gewähltes Mitglied, das dem Vereinsvorstand angehören muss;
f) bis zu zwei weitere vom Stiftungsrat gewählte Personen.

2. Mitglieder mit beratender Stimme sind

a) die Landeskonservatorin / der Landeskonservator des Landes Schleswig-Holstein,
b) *2) die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf,

Von den in Nummer 1 Buchst. a) - e) genannten Mitgliedern des Stiftungsrates beruft jedes einzelne jeweils für sich eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. *2) Sie besitzen in entsprechenden Sitzungen ein volles Stimmrecht.

Die Tätigkeit der Stellvertreter ist auf den Verhinderungsfall beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer. 1 Buchst. a) bis e) sowie Nummer 2 Genannten sind Mitglieder des Stiftungsrates kraft Amtes. Die Dauer ihrer Amtszeit er­streckt sich auf den Zeitraum, für den sie in diese Funktion gewählt wurden.

(3) Die Amtszeit der nach Absatz 1 Buchst. f) gewählten Mitglieder beträgt 3 Jahre, mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeiten dieser Mitglieder sollen in der Regel nicht mehr als neun aufeinanderfolgende Jahre betragen, sie sollen sich möglichst überschneiden.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Mitglieder des Stiftungs­rates die Geschäfte im Stiftungsrat bis zur Berufung ihrer Nach­folger weiter.

(5) Für den Fall, dass die Landrätin / der Landrat des Kreises Stormarn oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg das Amt nicht annehmen kann oder will, entscheiden die im Amt befindlichen Stiftungsratsmitglieder über eine ersatzweise Berufung. Die Amtszeit dieses Ersatzmitgliedes richtet sich nach der Wahlzeit der Person, die das Amt nicht angenommen hatte.

(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus sei­nem Amt aus, so hat die entsendende Institution einen Nachfolger gemäß Absatz 1 zu bestellen. Ist das ausscheidende Mitglied die Landrätin / der Landrat des Kreises Stormarn oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg und scheiden sie dabei ausschließlich aus dem Stiftungsrat aus, so übernimmt für den Rest der Amtszeit die Vertreterin / der Vertreter die Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Scheidet auch der Vertreter aus dem Stiftungsrat aus, entscheiden die im Amt befindlichen Stiftungsratsmitglieder über eine ersatzweise Berufung. Die Amtszeit dieses Ersatzmitgliedes richtet sich nach der Wahlzeit der ausgeschiedenen Person. Scheidet ein nach Absatz 1 Buchst. f) gewähltes Mitglied vorzeitig aus, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Stiftungsratsmitglieder um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(7) Scheiden die Landrätin / der Landrat des Kreises Stormarn oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem der Berufung zugrundeliegenden Amt aus, so endet auch ihre Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Nachfolge richtet sich dann nach Absatz 1. Bis zur Berufung des Nachfolgers führen die Vertreterinnen / die Vertreter im Amt die Geschäfte kommissarisch weiter.

(8) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten für Ihre Tätigkeiten keine Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung.


§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrates *2)

(1) *2) Der Stiftungsrat ist ein beratendes und kontrollierendes Organ. Er wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung und genehmigt den Wirtschafts­plan, wählt den Wirtschaftsprüfer aus, nimmt den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Stiftungsvorstand Entlastung.

(2) *2) Der Stiftungsrat bestellt und entlässt den Stiftungsvorstand. Er berät den Stiftungsvorstand in allen Stiftungsangelegenheiten. Der Stiftungsrat gibt dem Stiftungsvorstand Richtlinien für dessen Arbeit sowie eine Geschäftsordnung. Er kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen – einschließlich Sonderprüfungen – verlangen.

(3) *2) Der Stiftungsrat bestellt und entlässt einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung. Der Stiftungsrat kann die Geschäftsführung jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, abberufen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 8 - Beschlüsse des Stiftungsrates*2)

(1) *2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er hat darüber hinaus zusammenzutreten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt oder der Stiftungsvorstand es beantragt.

(2) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist be­trägt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

(4) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auch fassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen und niemand diesem Verfahren widerspricht (Umlaufverfahren).

(5) Über die Sitzungen wird ein Protokoll verfasst, das von dem / der Vorsitzenden und der / dem Protokollführenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist. Die Akten des Stiftungsrates werden vom Vorstand geführt, der auch die Sitzungen organisatorisch betreut.


§ 9 – Stiftungsvorstand *2)

(1) *2) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.

(2) *2) Der Stiftungsvorstand wird durch den Stiftungsrat gewählt. Der Stiftungsvorstand kann dem Stiftungsrat entsprechende Vorschläge machen. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(3) *2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Niemand soll dem Stiftungsvorstand länger als zehn aufeinander folgende Jahre angehören.

(4) *2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden. Die Abberufung aus wichtigem Grund bedarf im Stiftungsrat einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsvorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. § 13 des Stiftungsgesetzes SH bleibt unberührt.

(5) *2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen

§ 10 - Aufgaben des Vorstands*2)

(1) *2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Der Vorstand ist nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(2) *2) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks. Dazu gehören insbesondere 1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel, 2. die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Wirtschafts- und Stellenplanes, 3. die Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, 4. die jährliche Berichterstattung einschließlich unterjähriger Zwischenberichte (Quartalsberichte) über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Information der Zustifter und sonstigen Zuwender hierüber, 5. *2) die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführer, 6. *2) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

(3) *2) Der Stiftungsvorstand hat den Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch den Stiftungsrat.

(4) *2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen.

(5) *2) Ein geeigneter externer Prüfer prüft einmal jährlich das Rechnungswesen der Stiftung, den Jahresabschluss und die Vermögensübersicht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Der Stiftungsvorstand hat das Ergebnis der Prüfung dem Stiftungsrat - vor dessen Beschlussfassung zur Entlastung des Stiftungsvorstandes - zur Kenntnis zu geben.


§ 11 - Beschlussfassung des Stiftungsvorstands*2)

(1) *2) Die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen gefasst. Er tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder ein Mitglied des Stiftungsvorstandes es verlangt.

(2) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.

(3) *2) Eine Vorstandssitzung ist vom Stiftungsvorstand auch einzuberufen, wenn eines der Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 6 die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) *2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mehrheitlich anwesend sind. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes einstimmig gefasst. Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen der/des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder eMail fassen (Umlaufverfahren), sofern es sich nicht um einen Beschluss gemäß § 12 oder § 13 der Satzung handelt. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung im Umlaufverfahren und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von 4 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Weiteres regelt die Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.

(5) *2) Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, kann jedes Stiftungsvorstandsmitglied die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Stiftungsrates um Vermittlung anrufen.

(6) *2) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Alle Beschlüsse und Niederschriften sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 12 – Satzungsänderung *1)

(1) *1) Satzungsänderungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 des Stiftungsgesetzes zulässig. Über Änderungen beschließt der Stiftungsrat mit 2/3-Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

(2) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.


§ 13 - Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung, Vermögensanfall*2)

(1) *2) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Über eine Auflösung oder Zulegung der Stiftung beschließt - auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes - der Stiftungsrat mit 2/3-Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde genehmigt sind.

(2) *2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten an die Stadt Ahrensburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 14 - Pflichten gegenüber dem Finanzamt

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. § 15 - Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der für rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


Ahrensburg, den 02.05.2011
Stiftung Schloß Ahrensburg

Dr. Tatjana Ceynowa (Vorstand)
Dr. Jörn Könke (Vorstand)


Schloss Ahrensburg
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